Wenn es darum geht, qualifizierte Arbeitskräfte zu gewinnen, haben viele Unternehmen die Umzugskosten bereits in ihre Stellenangebote integriert. Vor allem qualifizierte Arbeitssuchende können in Zeiten des Fachkräftemangels aus einer Vielzahl von Angeboten den besten Job auswählen. Jobs in anderen Städten sind besonders interessant, wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Umzug ganz oder fast ganz übernimmt. Ist der Arbeitgeber hingegen weniger großzügig, entscheiden sich viele Arbeitssuchende eher für Angebote von Konkurrenten. Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Die Erstattung von Umzugskosten ist weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig.
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Diese Anforderungen müssen erfüllt werden
Um von Steuern und Sozialabgaben befreit zu werden, müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein. Eine der Grundvoraussetzungen ist zum Beispiel, dass der Umzug beruflich bedingt ist. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sogar zu einem Umzug auffordert, muss er den Umzugskostenzuschuss zahlen. Die Zulage wird also zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlt. Die genaue Zusammensetzung des Zuschusses ist gesetzlich geregelt. Darin enthalten sind zum Beispiel die Reisekosten, die Kosten für Umzugshelfer, die Kosten für einen Immobilienmakler und die Kosten für eine eventuell erforderliche Doppelmiete. Wenn in der neuen Wohnung Heizungsgeräte oder ein Kochherd installiert werden müssen, übernimmt der Arbeitgeber 75 % der anfallenden Kosten. Der Gesamtzuschuss des Arbeitgebers darf den Höchstbetrag der Umzugskostenvergütung für Bundesbeamte nicht überschreiten. Es ist auch klar, dass der Steuerpflichtige, wenn er einen Arbeitgeberzuschuss beantragt, diesen nicht in seiner jährlichen Steuererklärung geltend machen kann. Da man einen Teil der anfallenden Kosten in fast jedem Fall selber tragen muss, lohnt sich ein Vergleich von Umzugsunternehmen über Sirelo.
Anstelle des Arbeitgeberzuschusses ist es möglich, sich einen Teil der Umzugskosten über die Steuererklärung erstatten zu lassen
Einige arbeitsbedingte Umzüge finden nicht auf Initiative des Arbeitgebers statt. Wenn sich die Fahrzeit um mehr als 30 Minuten pro Strecke verkürzt, erkennt das Finanzamt dies als beruflich bedingten Umzug an. Das Gleiche gilt für Personen, die in Berufen tätig sind, die es erfordern, dass sie in Notfällen schnell am Arbeitsplatz eintreffen. Dies kann bei spezialisierten Feuerwehrleuten, Notärzten oder Rettungssanitätern der Fall sein. Wenn eine Person, die vorübergehend im Ausland gelebt hat, für die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach Deutschland zurückkehrt, kann sie die entstandenen Kosten von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen.
Welche Kosten sind absetzbar?
Die meisten der anfallenden Umzugskosten müssen nachgewiesen werden, einige Elemente können jedoch pauschal abgerechnet werden. In der Regel sind die folgenden Ausgaben abzugsfähig
– Die Fahrtkosten für Hausbesuche betragen 30 Cent pro Kilometer.
– Die Maklergebühr wird für die vermietete Immobilie, nicht jedoch für Wohneigentum.
– Die Kosten für den Transport von Möbeln und Hausrat.
– Die Kosten für die Anschaffung eines Kochherdes bis zu einem Höchstwert von 230 €.
– Die Kosten für die Behebung von Transportschäden.
Der Umzug darf auch privat organisiert sein
Es ist nicht verpflichtend, ein Umzugsunternehmen zu beauftragen. Es ist daher möglich, auf private Helfer zu setzen. Kann man entsprechende Zahlungen belegen, sind diese ebenfalls steuerlich erstattungsfähig.
Eine Verpflegungspauschale von 28 Euro pro Tag ist bei der Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung anrechenbar. Sie können diesen Pauschalbetrag für einen Zeitraum von drei Monaten in Anspruch nehmen.
Wer innerhalb von fünf Jahren zweimal oder häufiger aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann sich über einen erhöhten Pauschalbetrag (150 % des normalen Betrags) freuen. Voraussetzung dafür ist, dass man aus einer eigenen Wohnung auszieht und eine eigene Wohnung bezieht. Wenn man bisher allein gelebt hat und nun mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenzieht, kann man die Pauschale leider nicht in Anspruch nehmen.
Die Einrichtung ist keine Sache des Finanzamtes
Leider betrachtet das Finanzamt Mobiliar und andere Einrichtungsgegenstände als Privatsache. Wird das Mobiliar für eine berufliche Tätigkeit benötigt, übernimmt der Arbeitgeber häufig einen Teil der Kosten (z. B. für die Einrichtung und Technik desArbeitszimmers). Das Finanzamt ist jedoch nicht der Ansprechpartner für solche Ausgaben. Auch wenn man beim Umzug Möbel vorübergehend einlagern muss, so trägt man alle Kosten selbst – es sei denn, man hat hierzu eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen.